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Stadt Wien: Reinigung von Gehwegen

Verordnung - Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen

Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen in den Ortsgebieten Wien, Wien-Inzersdorf, Wien-Neu-Eßling und Wien-Süßenbrunn:

Quelle: RIS, Amtsblatt d. Stadt Wien ABl 1962/96 und ABl 1965/88

Auf Grund des § 93 Abs. 1, 3 und 4 und § 94 Abs. 1 lit. c der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, wird verordnet:

§ 1

(1) Die im § 93 Abs. 1 StVO 1960 vorgeschriebene Verpflichtung zur Schneesäuberung und Bestreuung bei Schnee und Glatteis ist bei Gehsteigen und Gehwegen bis zu einer Breite von 1,50 m zur Gänze zu erfüllen. Sind diese Verkehrsflächen breiter als 1,50 m, dann müssen nur zwei Drittel ihrer gesamten Breite, mindestens jedoch 1,50 m fortlaufend in einer zusammenhängenden Fläche, von Schnee gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Die darüber hinausgehende Breite eines Gehsteiges darf nur so weit gesäubert werden, daß ein entsprechend breiter Streifen zur Schneeablagerung verbleibt. In diesen Fällen darf Schnee auf der Fahrbahn nicht gelagert werden. Bei der Berechnung der zu reinigenden Gehsteigbreite bleiben jene Flächen außer Betracht, die von der Behörde zum Parken freigegeben wurden. Ist der Gehweg auf beiden Seiten von Liegenschaften begrenzt, so hat jeder Liegenschaftseigentümer dafür zu sorgen, daß die Hälfte der vorgenannten Breiten entlang der Liegenschaft entsprechend gesäubert und bestreut ist.

(2) Die Einschränkung des Abs. 1 gilt nicht für die Säuberung von Verunreinigungen und nicht für die Schneesäuberung und die Bestreuung der Gehsteige bei Schnee und Glatteis in Kreuzungsbereichen (§ 2 Abs. 1 Z. 17 StVO 1960), auf der Höhe von Schutzwegen (§ 2 Abs. 1 Z. 12 StVO 1960) und in Haltestellenbereichen eines Massenbeförderungsmittels (§ 24 Abs. 1 lit. e StVO 1960).

§ 2

(1) Die im § 93 Abs. 1 StVO 1960 vorgeschriebene Verpflichtung zur Schneesäuberung und Bestreuung bei Schnee und Glatteis ist bei Stiegenanlagen nur bis zu einer Breite von 1,50 m zu erfüllen. Sind mehrere Anrainer vorhanden, bestimmt sich der Umfang der Verpflichtung des einzelnen Anrainers nach der Länge der Liegenschaftsgrenze entlang der Stiegenanlage. Bei mehr als 1,50 m breiten Stiegenanlagen ist bei Vorhandensein eines Geländers der zu bestreuende Teil entlang des Geländers zu führen; der nicht zu bestreuende Teil ist von den in Betracht kommenden Liegenschaftseigentümern (Hausbesorger) entsprechen zu kennzeichnen.

(2) Die Einschränkung des Abs. 1 gilt nicht für die Säuberung der Stiegenanlagen von Verunreinigungen.

§ 3

(1) Bei der Schneesäuberung dürfen die Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen nicht beschädigt werden.

(2) Der bei der Säuberung der Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen von Verunreinigungen anfallende Schmutz darf nicht auf die Fahrbahn (Rinnsal) abgelagert werden.

§ 4

Übertretungen dieser Verordnung werden, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 99 Abs. 4 lit. h StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu 48 Stunden geahndet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 StVO 1960 können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 26. November 1962 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 20. November 1961, M.Abt. 70 - II/115/61, außer Kraft

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